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Art. 10 Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Jugendliche

Straf- und Massnahmenvollzug - Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen
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Art. 10 Justizvollzugsgesetz, JVG · Jugendliche

1. Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 JStPO ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

2. Das Amt vollzieht im Auftrag der Jugendanwaltschaft alle Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen. Dazu gehören auch während laufendem Strafverfahren angeordnete vorsorgliche Schutzmassnahmen, die elektronische Überwachung eines Tätigkeits-, Kontakts- und Rayonverbots, der Einsatz der elektronischen Überwachung als Ersatzmassnahme und zur Sicherung der bedingten Entlassung.

3. Für die Mitwirkung beim Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen kann die Jugendanwaltschaft auch die Sozialdienste des Kantons oder der Gemeinden beiziehen.

4. Die Bussen fallen in die Staatskasse. Der Vollzug der Bussen und der Einzug der auferlegten Kosten obliegen dem Kanton.

5. Die Kosten des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen gehen zu Lasten des Kantons, soweit nicht die Eltern, die Jugendlichen, ein anderer Kanton oder Dritte hierfür aufkommen.

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