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350.345 RABZWG CH-GR

Art. 3b Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (RABzWG) - Sammlertätigkeit

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Art. 3b RABzWG · Sammlertätigkeit

1. Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer

a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt;

b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist; und

c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.

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