350.345
RABZWG
CH-GR
Art. 3b Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (RABzWG) - Sammlertätigkeit
Art. 3b RABzWG · Sammlertätigkeit
1. Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer
a) seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt;
b) im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist; und
c) sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.