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350.345 RABZWG CH-GR

Art. 3a Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (RABzWG) - Meldepflicht

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Art. 3a RABzWG · Meldepflicht

1. Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln der Kantonspolizei die Meldungen nach Artikel 21 Absatz 1bis und Absatz 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

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