350.345
RABZWG
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (RABzWG) - Vollzug
Art. 3 RABzWG · Vollzug
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung sowie für die Ausübung von Kontrollen.
1bis Sie führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes und registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen.
2. Sie kann für die Durchführung des praktischen Teils der Waffenhändlerprüfung private Sachverständige beiziehen.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Waffenhandelsbewilligungen. Im Übrigen ist die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei die zuständige Bewilligungsbehörde.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK1 2019 17 · gr (Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RABzWG)
State v. Defendant (Abuse Conviction Upheld)
This article was cited in the dispositive concerning the confiscation of a weapon.