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350.345 RABZWG CH-GR

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (RABzWG) - Aufsicht

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Art. 1 RABzWG · Aufsicht

1. Zuständiges Departement zur Ausübung der Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition und der Waffenverordnung ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.

2. Die Kantonspolizei erstattet dem Departement jährlich Bericht über ihre Tätigkeit als waffenrechtliche Vollzugsbehörde. Sie informiert das Departement umgehend über besondere Vorkommnisse.

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