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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffrecht (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV) - Zuständigkeiten 1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

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Art. 1 Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV · Zuständigkeiten 1. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erteilt die Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken.

2. Gesuche um Erteilung einer Verkaufsbewilligung gemäss Absatz 1 sind bei der Kantonspolizei einzureichen.

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