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Art. 5 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) - Verzicht auf schriftliche Begründung

Verfahren vor Regionalgericht
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Art. 5 VGS · Verzicht auf schriftliche Begründung

1. Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, reduziert sich die Gerichtsgebühr um höchstens die Hälfte.

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