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Art. 3 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) - Erstinstanzliches Verfahren

Verfahren vor Regionalgericht
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Art. 3 VGS · Erstinstanzliches Verfahren

1. Entscheidet das Regionalgericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr

a) vor den Einzelgerichten 200 bis 10 000 Franken;

b) vor den Kollegialgerichten 500 bis 20 000 Franken.

2. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr gemäss Absatz 1 Litera a bis auf 50 000 Franken, diejenige gemäss Absatz 1 Litera b bis auf 100 000 Franken erhöht werden.

3. Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erledigt, kann die Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze ermässigt werden.

4. Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO), bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

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