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Art. 13 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) - Erlass von Verfahrenskosten

Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 VGS · Erlass von Verfahrenskosten

1. Entscheidet das Gericht über ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten, so werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.

2. In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.

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