350.210
VGSOTGPP
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) - Erlass von Verfahrenskosten
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 VGS · Erlass von Verfahrenskosten
1. Entscheidet das Gericht über ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten, so werden nur Kosten erhoben, wenn das Verfahren bös- oder mutwillig angestrengt worden ist.
2. In diesem Fall beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 2000 Franken.