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350.210 VGSOTGPP CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS) - Allgemeines

Verfahrenskosten
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Art. 1 VGS · Allgemeines

1. Die Beanspruchung des Gerichts wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten.

2. Nicht Bestandteil der Pauschale sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, für Übersetzungen, für die Beweisführung sowie für die Mitwirkung anderer Behörden.

3. Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden.

4. Die Pauschalen gemäss dieser Verordnung gelten für den Erwachsenenstrafprozess. In Jugendstrafsachen ist der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.

5. Vorbehalten bleiben besondere Kostenregelungen des Bundesrechts oder der kantonalen Gesetzgebung.

6. Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SR2 2024 43 · gr (Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGS)
Prosecutor's Reconsideration Renders Appeal Moot
Applied to waive the imposition of costs because the procedural issue became moot due to the opposing party's action.