350.150
ADN
CH-GR
Art. 6 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes - Übergangsbestimmungen
Art. 6 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes · Übergangsbestimmungen
1. Die zentrale Meldestelle meldet dem Bundesamt für Polizei die Löschung von DNA-Profilen, die vor dem Erlass des DNA-Profil-Gesetzes in Strafverfahren erstellt worden sind, die zu einer Verurteilung wegen einer Übertretung geführt haben.
2. Die Staatsanwaltschaft meldet der zentralen Meldestelle die Löschung von DNA-Profilen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 erstellt und noch nicht gelöscht worden sind, soweit die Löschfristen aufgrund des vormals geltenden Rechts festgelegt wurden. Die zentrale Meldestelle gibt der Staatsanwaltschaft die für die Neufestlegung der Löschfristen erforderlichen Personendaten bekannt.