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350.150 ADN CH-GR

Art. 5 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes - 3. Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde

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Art. 5 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes · 3. Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde

1. Das Verfahren für die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde richtet sich nach den strafprozessualen Regelungen zum Erlass einer nachträglichen richterlichen Entscheidung (Art. 363 StPO).

2. Die Staatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug können mit einem Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.

3. Verlängert die urteilende Behörde die Aufbewahrungsdauer, so meldet sie der zentralen Meldestelle diese Entscheidung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen ist.

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