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350.150 ADN CH-GR

Art. 2 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes - Vernichtung der Proben

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Art. 2 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes · Vernichtung der Proben

1. Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes erfüllt ist, meldet sie dies der anordnenden Behörde spätestens 20 Tage nach der Kenntnisnahme.

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