350.150
ADN
CH-GR
Art. 2 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes - Vernichtung der Proben
Art. 2 Verordnung zur DNA-Profil-Gesetzgebung des Bundes · Vernichtung der Proben
1. Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes erfüllt ist, meldet sie dies der anordnenden Behörde spätestens 20 Tage nach der Kenntnisnahme.