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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Amtliche Sachverständige 1. Institutionen

Ergänzende Bestimmungen
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Art. 9 RVzEGzStPO · Amtliche Sachverständige 1. Institutionen

1. Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung werden bezeichnet

a) als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden;

b) * als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie;

c) als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden.

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