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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - 2. Anwendungsbereiche

Ergänzende Bestimmungen
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Art. 8 RVzEGzStPO · 2. Anwendungsbereiche

1. Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldigten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut ergeben.

2. In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei beschuldigten Personen zu prüfen, die

a) als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind;

b) mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten;

c) einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben;

d) in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden;

e) ausländische Staatsangehörige sind.

3. In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu prüfen bei Verstössen gegen

a) die Gesundheitsgesetzgebung;

b) das Lebensmittelrecht;

c) die Ausländer- und Asylgesetzgebung;

d) die Jagd- und Fischereigesetzgebung;

e) die Landwirtschaftsgesetzgebung;

f) die Tierschutzgesetzgebung;

g) die Veterinärgesetzgebung;

h) die Waldgesetzgebung.

4. Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.

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