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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden 1. Allgemeines

Ergänzende Bestimmungen
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Art. 7 RVzEGzStPO · Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden 1. Allgemeines

1. Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes sind insbesondere

a) der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung;

b) das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes;

c) der Entzug eines Fähigkeitsausweises;

d) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit beeinträchtigen könnte;

e) andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen;

f) der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländerrechtliche Massnahmen.

2. Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Verhalten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte sowie die Form und den Umfang der Meldung.

3. Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.

4. Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.

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