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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Mitteilung von Strafentscheiden

Ergänzende Bestimmungen
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Art. 6 RVzEGzStPO · Mitteilung von Strafentscheiden

1. Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche die Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung gefunden haben.

2. Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist.

3. Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dispositiv mitzuteilen.

4. Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.

5. Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das Geldspielrecht betreffen.

6. Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen, Nichtanhandnahmeverfügungen und Entscheide gemäss Artikel 55a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Artikel 46b Absatz 2 des Militärstrafgesetzes mitzuteilen.

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