350.110
RVZEGZSTPOOLACPP
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Strafregister
Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 5 RVzEGzStPO · Strafregister
1. Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.
2. Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister.