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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Strafregister

Organisation der Staatsanwaltschaft
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Art. 5 RVzEGzStPO · Strafregister

1. Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.

2. Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister.

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