350.110
RVZEGZSTPOOLACPP
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Kanzlei
Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 4 RVzEGzStPO · Kanzlei
1. Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register;
b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;
c) Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen;
d) Archivierung der Akten des Strafverfahrens;
e) Betreuung der Bibliothek;
f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.