Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350.110 RVZEGZSTPOOLACPP CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Kanzlei

Organisation der Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 RVzEGzStPO · Kanzlei

1. Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register;

b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;

c) Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen;

d) Archivierung der Akten des Strafverfahrens;

e) Betreuung der Bibliothek;

f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.

← Art. 3 RVzEGzStPO Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Gliederung Art. 5 RVzEGzStPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →