Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
Art. 3 RVzEGzStPO · Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
1. Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben
a) die effiziente Organisation des Geschäftsganges;
b) die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der Staatsanwaltschaft;
c) die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen;
d) die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der Dienststellenleitung zuweist;
e) der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.
3. Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt deren oder dessen Aufgaben aus, wenn
a) eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist;
b) eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.