350.110
RVZEGZSTPOOLACPP
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Zweigstellen
Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 2 RVzEGzStPO · Zweigstellen
1. Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und Thusis.
2. Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staatsanwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts.
3. Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.