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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden

Schlussbestimmungen
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Art. 18 RVzEGzStPO · Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden

1. Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts ist das Departement zuständig.

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