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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 16 RVzEGzStPO · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 1974[15];

b) Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle vom 11. November 1974[16];

c) Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974[17];

d) Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 1975[18].

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[19] beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung[20] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[21] dazu Anwendung.

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