350.110
RVZEGZSTPOOLACPP
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Staatsanwaltschaft
Rechnungswesen
Art. 14 RVzEGzStPO · Staatsanwaltschaft
1. Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsanwaltschaft vorschussweise übernommen.
2. Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.