350.110
RVZEGZSTPOOLACPP
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Zeugenentschädigung
Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft
Art. 13 RVzEGzStPO · Zeugenentschädigung
1. Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2. Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3. Spesen nach kantonalem Personalrecht werden auf Verlangen ausgerichtet.