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Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - 2. Verwaltungsbehörden

Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft
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Art. 12 RVzEGzStPO · 2. Verwaltungsbehörden

1. Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mitteilungen zusammen.

2. Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen.

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