Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - Gebührentarif 1. Staatsanwaltschaft
Art. 11 RVzEGzStPO · Gebührentarif 1. Staatsanwaltschaft
1. Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft beträgt
a) Entscheid über die Zuständigkeit: Fr. 50.- bis 500.-
b) Untersuchung und Entscheid im Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen: Fr. 100.- bis 1000.-
c) Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren: Fr. 100.- bis 2000.-
d) Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft: Fr. 200.- bis 20 000.-
e) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden: Fr. 50.- bis 2000.-
2. In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung ist der Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.
3. In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden.
4. Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen.