Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - 2. Fachbereiche
Art. 10 RVzEGzStPO · 2. Fachbereiche
1. Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für folgende Bereiche
a) * Amtsärztinnen und -ärzte
1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion).
b) forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden
1. Abklärung der Schuldfähigkeit;
2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnahmen;
3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen, wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Frage steht.
c) rechtsmedizinisches Institut
1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Obduktion, Gutachten);
2. Identifikation unbekannter Toter;
3. Begutachtung von Körperverletzungen;
4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen).
d) Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie
1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und Jugendlichen.
e) Institution für Kindesschutz
1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf jegliche Art von Misshandlung besteht.