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350.110 RVZEGZSTPOOLACPP CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) - 2. Fachbereiche

Ergänzende Bestimmungen
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Art. 10 RVzEGzStPO · 2. Fachbereiche

1. Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für folgende Bereiche

a) * Amtsärztinnen und -ärzte

1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion).

b) forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden

1. Abklärung der Schuldfähigkeit;

2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnahmen;

3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen, wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Frage steht.

c) rechtsmedizinisches Institut

1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Obduktion, Gutachten);

2. Identifikation unbekannter Toter;

3. Begutachtung von Körperverletzungen;

4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;

5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;

6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen).

d) Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie

1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und Jugendlichen.

e) Institution für Kindesschutz

1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf jegliche Art von Misshandlung besteht.

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