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350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Anstellungsvoraussetzungen

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Stellung und Organisation
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Art. 9 EGzStPO · Anstellungsvoraussetzungen

1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.

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