350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Anstellungsvoraussetzungen
Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Stellung und Organisation
Art. 9 EGzStPO · Anstellungsvoraussetzungen
1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.