Art. 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Bestand
Art. 8 EGzStPO · Bestand
1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl an
a) Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt;
b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
c) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.
1bis. Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates bestellt bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, um Strafverfahren zu führen, die sich gegen Mitglieder der Regierung richten.
2. In den anderen Fällen bestellt die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.