350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Grundzüge der Organisation
Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Stellung und Organisation
Art. 7 EGzStPO · Grundzüge der Organisation
1. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts.
2. Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.
3. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstellen.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aussenstellen in einer Verordnung. Sie kann die Staatsanwaltschaft in Abteilungen gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.