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Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Stellung und Aufsicht

Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaft - Stellung und Organisation
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Art. 6 EGzStPO · Stellung und Aufsicht

1. Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

2. Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.

3. Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

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