350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 56 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Referendum und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 56 EGzStPO · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.