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Art. 55 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 55 EGzStPO · Übergangsrecht

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich beurteilte Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz beurteilt.

2. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt.

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