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Art. 53 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 53 EGzStPO · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958;

b) Beitritt vom 9. Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992.

2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung sowie dieses Gesetzes Anwendung.

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