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Art. 52 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Kosten

Begnadigung
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Art. 52 EGzStPO · Kosten

1. Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.

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