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Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Verfahrenssprache

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EGzStPO · Verfahrenssprache

1. Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.

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