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Art. 49 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 49 EGzStPO · Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren

1. Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.

2. Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder der Täterschaft fest, dass Artikel 46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.

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