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Art. 48 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Bezahlung und Rechtskraft

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 48 EGzStPO · Bezahlung und Rechtskraft

1. Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 49 rechtskräftig.

2. Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

3. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

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