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Art. 47 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Bussenliste und zuständige Organe

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 47 EGzStPO · Bussenliste und zuständige Organe

1. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt insbesondere die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen geahndet werden können, bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.

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