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Art. 46 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Ausnahmen

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 46 EGzStPO · Ausnahmen

1. Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen

a) bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder ein Sachschaden verursacht wurde;

b) bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden;

c) bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

d) wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;

e) wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.

2. Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse auferlegt.

3. Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1000 Franken, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

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