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Art. 45 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Grundsatz

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 45 EGzStPO · Grundsatz

1. Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

2. Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden.

3. Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterschaft werden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.

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