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Art. 44b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Ordentliches Verfahren

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
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Art. 44b EGzStPO · Ordentliches Verfahren

1. Das ordentliche Strafverfahren wird von der kantonal sachlich zuständigen Behörde geführt.

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