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Art. 44a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Zuständigkeiten

Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden - Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
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Art. 44a EGzStPO · Zuständigkeiten

1. Die Regierung bezeichnet die kantonalen Verwaltungsstellen, die zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung ermächtigt sind.

2. Die Kantonspolizei ist zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, sofern keine andere spezialrechtliche Zuständigkeit besteht.

3. Die Gemeinden sind zuständig, Ordnungsbussen nach bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

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