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Art. 41 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Entschädigungen

Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
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Art. 41 EGzStPO · Entschädigungen

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Strafprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung.

2. Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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