350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 40 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Verwendung der Geldstrafen und Bussen
Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
Art. 40 EGzStPO · Verwendung der Geldstrafen und Bussen
1. Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.