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Art. 40 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Verwendung der Geldstrafen und Bussen

Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
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Art. 40 EGzStPO · Verwendung der Geldstrafen und Bussen

1. Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.

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