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Art. 39 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Rechnungswesen und Inkasso

Ergänzende Bestimmungen - Verfahrenskosten und Rechnungswesen
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Art. 39 EGzStPO · Rechnungswesen und Inkasso

1. Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.

2. Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.

3. Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbehörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

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