350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 35a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Weiterzug durch Behörden
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 35a EGzStPO · Weiterzug durch Behörden
1. Die Staatsanwaltschaft und die weiteren kantonalen Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen zuständig sind, können Entscheide der Regionalgerichte an das Obergericht weiterziehen.