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350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 35a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Weiterzug durch Behörden

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 35a EGzStPO · Weiterzug durch Behörden

1. Die Staatsanwaltschaft und die weiteren kantonalen Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen zuständig sind, können Entscheide der Regionalgerichte an das Obergericht weiterziehen.

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