350.100
EGZSTPOLACPP
CH-GR
Art. 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Amtliche Bekanntmachung
Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Art. 35 EGzStPO · Amtliche Bekanntmachung
1. Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.
2. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamtsblatt.