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350.100 EGZSTPOLACPP CH-GR

Art. 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Amtliche Bekanntmachung

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 35 EGzStPO · Amtliche Bekanntmachung

1. Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekanntmachung an.

2. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamtsblatt.

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