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Art. 34 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) - Amtliche Sachverständige

Ergänzende Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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Art. 34 EGzStPO · Amtliche Sachverständige

1. Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung gelten insbesondere

a) die Amtsärztinnen und -ärzte;

b) der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden;

c) das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut;

d) die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise für Kindesschutz.

2. Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige bezeichnen und regelt in einer Verordnung die jeweiligen Fachgebiete.

3. Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.

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